Wärmegesetz 2009
Worauf Architekten, Planer, Bauherren und Eigentümer achten sollten.
Seit Anfang 2009 müssen Gebäude, für die ein Bauantrag eingereicht wird, zumindest teilweise mit erneuerbaren Energien beheizt und gekühlt werden: Solarkollektoren, Holzpelletöfen, Erdkollektoren, usw. Dies fordert das bundesweite Wärmegesetz 2009. Alternativ können Bauherren die Gebäudehülle besser dämmen, mit Wärmerückgewinnung lüften oder andere Maßnahmen durchführen, die das Wärmegesetz anerkennt. Unter Bauherren und Fachleuten sind bereits Missverständnisse verbreitet. Wir klären drei davon auf.
1. Heißt das neue Gesetz wirklich „Wärmeschutzgesetz“?
Nein, das neue Wärmegesetz heißt „Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)“. In Baden-Württemberg müssen Bauherren bereits seit 2008 nach dem „Landes-Wärmegesetz“ für neu gebaute Wohngebäude teilweise erneuerbare Wärme nutzen. Im „Musterländle“ gilt seit diesem Jahr für Neubauten das bundesweite Wärmegesetz 2009 und im Bestand das Landes-Wärmegesetz.
2. Gilt das Wärmegesetz nur für Neubauten?
Das Wärmegesetz spricht diejenigen Bauherren direkt an, die ihre Bauanträge für neue Bauvorhaben ab 2009 einreichen. Wer jedoch seinen Altbau sehr umfangreich verändert, Anbauten über 50 m² oder Umbauten plant, muss ggf. die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) wie für einen Neubau erfüllen. In diesen Fällen muss der Eigentümer auch das neue Wärmegesetz 2009 befolgen.
3. Wie sind Wohnhaus-Angebote mit dem Zusatz „gebaut nach dem Wärmegesetz 2009 mit Solaranlage“ einzuordnen?
Eine Solaranlage auf dem Dach eines Wohnhauses garantiert noch lange nicht, dass es auch dem Wärmegesetz 2009 entspricht. Der Solarkollektor muss eine gewisse Größe pro m² Nutzfläche des Wohnhauses aufweisen, wie das Wärmegesetz es fordert. Auch muss der Solarkollektor mit dem Qualitäts-Siegel „Solar Keymark“ versehen sein.
Fazit: Das neue Wärmegesetz 2009 betrifft Architekten, Planer, Energieberater und Handwerker sowie Bauherren und Eigentümer im Baubestand. Sie alle müssen sich kundig machen, denn das Wärmegesetz sieht auch Bußgelder von 20.000 bis 50.000 Euro vor, wenn Betroffene und Fachleute es nicht befolgen. Im Internet-Portal
www.enev-online.de finden Interessierte Informationen und Antworten auf häufige Fragen zum Wärmegesetz 2009.
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